Die Corona-Pandemie hat viele Menschen finanziell schwer getroffen. Nachdem in ersten Hilfsprogrammen Soloselbstständige meist zu kurz kamen oder ganz vergessen wurden, wird nun zum 16.2.2021 ein Hilfsprogramm speziell für diese Gruppe eingeführt. Die „Neustarthilfe“ wird als Vorschuss in Höhe von maximal 7.500 € gezahlt, dessen Höhe sich am Umsatz des ersten Halbjahres 2019 orientiert. Wie genau das funktioniert, wie hoch der Vorschuss ausfallen kann und wie Sie die Neustarthilfe beantragen, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Vorab bereits eine wichtige Information: Wenn Sie zuvor bereits die sogenannte „Überbrückungshilfe III“ beantragt haben, ist es nicht möglich, auch noch die Neustarthilfe zu beantragen.
Wer kann Neustarthilfe beantragen?
Die vermutlich wichtigste Frage ist immer, ob man selbst die Voraussetzungen einer solchen Förderung erfüllt. Für die Neustarthilfe ist es natürlich entscheidend, dass man selbstständig tätig ist – hierbei sind zwei Varianten möglich:
1. Die Selbstständigkeit ist Ihr Haupterwerb. Wichtig ist dabei, dass die Selbstständigkeit schon vor dem 1. Mai 2020 bestand.
2. Wenn Sie zusätzlich zu Ihrer Selbstständigkeit einer nichtselbstständigen Nebentätigkeit nachgehen, müssen trotzdem die über diese Nebentätigkeit hinausgehenden Einkünfte (also aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit) mehr als 50 % Ihres gesamten Einkommens ausmachen. Wenn Sie in Ihrer Selbstständigkeit Mitarbeiter beschäftigen, ist es entscheidend, dass Sie zum Stichtag 31.12.2020 weniger als einen Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt haben, um den Antrag stellen zu können. Wenn Sie mehrere Mitarbeiter als Minijobber, kurzfristig Beschäftige oder Teilzeitkräfte angestellt haben, ist die Antragstellung auch noch möglich.
Wie hoch ist die Neustarthilfe und wie wird sie berechnet?
Das Prozedere klingt kompliziert, ist aber leicht erklärbar. Da die Neustarthilfe als Vorschuss gezahlt wird, damit die Geförderten schnelle, kurzfristige Liquidität zurückerhalten, gibt es zwei Stufen der Berechnung: Zuerst wir die Höhe der Vorauszahlung berechnet. Am Ende des Jahres gibt es eine Abrechnung, wie viel der Vorauszahlung tatsächlich notwendig gewesen ist. Es kann dann dazu kommen, dass Sie einen Teil der Summe zurückzahlen müssen. Nun schlüsseln wir beide Aspekte noch einmal genauer auf:
1. Die Berechnung der Vorschusszahlung: Sie orientiert sich an Ihrem Umsatz des Jahres 2019. Als Referenzumsatz wird der Halbe Umsatz dieses Zeitraums angesetzt. Die Höhe des Vorschusses beträgt die Hälfte dieses Referenzumsatzes, jedoch höchstens 7.500 €
– also ein Viertel des Jahresumsatzes von 2019.
Zur Veranschaulichung ein paar Rechenbeispiele:
Bei einem Jahresumsatz von 25.000 € beträgt der Referenzumsatz 12.500 € und die Neustarthilfe 6.250 €. Bei einem Jahresumsatz von 15.000 € ist der Referenzumsatz 7.500€ hoch und die Neustarthilfe beträgt 3750 €. Bei allen Jahresumsätzen ab 30.000 € aufwärts ist die Neustarthilfe immer die maximal mögliche Summe von 7.500 €, auch wenn rein rechnerisch ein Viertel des Jahresumsatzes mehr wäre. Für die Berechnung gelten genau zwei Sonderregelungen: Entweder wenn die Gründung ihrer Soloselbstständigkeit in den Zeitraum vom 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 fiel. Oder wenn Sie zusätzliche Einnahmen aus Teilzeitarbeit, Minijobs, Renten, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter oder Elterngeld erhalten haben. 2. Wie wird die Endabrechnung der Neustarthilfe gehandhabt? Wie bereits angedeutet muss die als Vorschuss gezahlte Neustarthilfe am Ende des Jahres offiziell abgerechnet werden. Sie müssen hierfür bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung einreichen. Diese wird mit dem gezahlten Vorschuss abgeglichen. Je nachdem wie stark Ihre Umsätze im ersten Halbjahr 2021 tatsächlich zurückgegangen sind, müssen Sie Geld zurückzahlen. Auch hier berechnet sich eine mögliche Rückzahlung in Bezug auf den Referenzumsatz von 2019. Wenn Ihre tatsächlich erzielten Umsätze zusammengerechnet mit dem erhaltenen Vorschuss mehr als 90% Ihres Referenzumsatzes betragen, müssen Sie nach aktuellem Stand der Dinge den Betrag, der über die 90% hinausgeht zurückzahlen. Auch hier wieder einige Berechnungsbeispiele zur Veranschaulichung, das wir an einem Umsatz von 25.000 € in 2019 festmachen wollen. Hier ist der Referenzumsatz 12.500 € und der Vorschuss betrug 6.250 €. 90 % des Referenzumsatzes entsprechen dann 11.250 €. Nun ist die Frage, wie hoch Ihre Umsätze im Januar bis Juni 2021 tatsächlich waren. Dementsprechend berechnet sich die Rückzahlung.
Zum Beispiel:
- bei einem Umsatz von 11.250 € müssten Sie die volle Summe der Neustarthilfe zurückzahlen (Umsatz + Vorschuss 17.250€ minus der 90% des Referenzumsatzes ergibt 6.250 €)
- bei einem Umsatz von 6.000 € wären es 1.000 € (Umsatz + Vorschuss 12.250 minus 90% des Referenzumsatzes ergibt 1.000 €)
- bei einem Umsatz von 5.250 € kommen Sie auf eine rechnerische Rückzahlung von 250 € – jedoch wird auf Rückzahlungen unter 250€ verzichtet
Zusammengefasst: Was ist zu tun und zu beachten?
Der erste Schritt sollte sein, zu prüfen, ob Sie formal Anspruch auf Neustarthilfe haben. Die Frist zur Antragsstellung ist der 31. August 2021. Wenn Sie jetzt schon absehen können, dass der Umsatz im 1. Halbjahr stark gesunken sein wird, empfehlen wir Ihnen, den Antrag direkt zu stellen: selbst wenn es am Ende des Jahres eine geringe Rückzahlung geben sollte, sind Sie damit jetzt wieder liquide und erhalten einen gewissen Handlungsspielraum zurück. Sie können aber auch bis nach Ende des ersten Halbjahres warten und den Antrag erst stellen, wenn Sie wissen, wie hoch ihr Umsatzrückgang tatsächlich war. Es bleibt dann noch bis zum 31. August 2021 Zeit zur Antragsstellung. Zur Antragstellung wird ein gültiges ELSTER-Zertifikat ihres Finanzamts benötigt. Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe III kann der Antrag auf Neustarthilfe einfach selbst gestellt werden und es ist nur in Ausnahmefällen nötig, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen.
Wenn Sie Fragen zum Thema haben, die über diesen Text hinaus gehen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gern – übrigens auch bei der Vorbereitung und Durchführung Ihrer Antragsstellung. Mit unserer Expertise können wir Ihnen bei der Antragsstellung jederzeit behilflich sein.
Bundeswirtschaftsministerium – Überbrückungshilfe:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html
Link zum Direktantrag (unter Nutzung des ELSTER Zertifikats):
direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de